Allkampf-Jitsu - Der Weg ist das Ziel

Autor: Ulrich Geißler
6. Dan Allkampf-Jitsu

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Allgemeines zu Technik
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Es darf nur eine solche Verteidigung gewählt werden, die auch erforderlich ist. Hier liegen die eigentlichen Schwierigkeiten. Die Abwehr darf sich grundsätzlich am Angriff messen, damit der Angriff gebrochen wird, da das Recht nicht dem Unrecht zu weichen braucht.
Dabei ist unter mehreren wirksamen Mitteln das mildeste, das am wenigsten schädliche oder gefährliche zu wählen. Hier wird in der Regel zuviel des Guten getan. Hier muß der Lehrmeister den Hebel ansetzen und dem Schüler klar machen, wie weit die Verteidigung - bezogen auf den jeweiligen Angriff - gehen darf.
Feste Regeln zum Auswendiglernen lassen sich natürlich nicht aufstellen. Der Schüler muß aber immer wieder angeregt werden, über die Erforderlichkeit seines Abwehrmittels nachzudenken.
Wer mit einer gefährlichen Waffe droht, ist in jedem Fall unschädlich, d.h. kampfunfähig zu machen. Hier ist unter Umständen auch eine schwerere Verletzung des Angreifers notwendig oder gar erforderlich, um weitere Angriffe zu unterbinden.
Wer sich mit gleicher Vehemenz gegen den zur Wehr setzt, der nur Jacke oder Handgelenk faßt, tut mehr als das Erforderliche.
Gerade bei der Erforderlichkeit des Abwehrmittels zeigt sich deutlich ein Unterschied zwischen dem in Selbstverteidigung Ausgebildeten und dem Laien. Es gilt nämlich ganz allgemein der Grundsatz, daß der Angegriffene das Abwehrmittel wählen kann, das mit Gewißheit die sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn die Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist.
Dieser Grundsatz hat selbstverständlich für jeden Geltung. Nur ist der Budoka - anders als der Laie - sehr wohl in der Lage, dasjenige Abwehrmittel auszuwählen, das zum einen im gesunden Verhältnis zum Angriff steht, zum anderen aber auch mit Gewißheit den Angriff beenden kann.
Der Laie, der sich einem zwar unbewaffneten, aber ihm körperlich überlegenen Angreifer gegenüber sieht, braucht sich nicht auf seine bloßen Hände zu verlassen und somit ein unwägbares Risiko einzugehen, sondern er darf zu einer Waffe greifen, um sich zu wehren.
Die Zulässigkeit einer derartigen Abwehr dürfte beim Budoka schon sehr zweifelhaft sein, denn er hat es schließlich gelernt, sich auch solcher Leute zu erwehren, die kräftiger sind als er selbst.
Eines muß also ganz deutlich herausgestellt werden: Es ist ein Unterschied, ob sich ein Budoka oder ein mit den Selbstverteidigungskünsten nicht Vertrauter auf Notwehr beruft. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen, und die Gerichte tun das auch richtiger Weise.
Dies zeigt sich auch deutlich an der Vorschrift des §33 StGB, die demjenigen, der die Notwehr überschritten hat, eine goldene Brücke gebaut. Die Vorschrift lautet: „ Überschreitet der Täter die Grenze der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“

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