N O T W E H R

 
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1
§ 226. (Schikaneverbot)
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen.

§ 227. (Notwehr)
  1. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
  2. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.

§ 228. (Notstand)
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 229. (Selbsthilfe)
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

§ 230. (Grenzen der Selbsthilfe)
Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

§ 231. (Irrtümliche Selbsthilfe)
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadenersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.