Übersicht: Rechtfertigungsgründe | |||||||
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§ 32 StGB Notwehr
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§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
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Einwilligung
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§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
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§ 228 BGB Defensivnotstand
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§ 904 Aggressionsnotstand
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§ 229 BGB Selbsthilfe
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Kollisionslage (Notwehr- Notstands- Situation) „ob“ | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr (beliebige Ursache). Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff von einem Menschen. Notwehrfähig ist jedes geschützte Rechtsgut. |
Notstandfähig ist jedes geschützte Rechtsgut. | Zulässigkeit des Rechtsgutverzichts. Dispositionsbefugnis des Betroffenen Einwilligungsfähigkeit Kein Willensmängel (z.B. durch Täuschung, Drohung) Erklären der Einwillig-ung vor der Tat. | Betreffen oder Verfolgung auf frischer Tat. Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar. | Drohende Gefahr von einer fremden Sache, auch von einem Tier | Gegenwärtige Gefahr, die nicht von der betroffenen Sache ausgeht. | Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen. Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Anspruchs ohne sofortiges Eingreifen. |
Eintritts-befugnis (Notwehr- Notstands- Situation) „wie“ | Verteidigung muss erforderlich und geboten sein. Ausweichen wird nicht verlangt. Grenze bildet das Verbot des Rechtsmißbrauchs | Notstandshandlung erforderlich, d.h. ein geeignetes und das relativ mildere Mittel. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen (Abwägungsklausel)Zudem muss die Tat ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr sein (Angemessenheits-klausel, § 34 S. 2 StGB). | Beeinträchtigung des jeweiligen Rechtsguts in den Grenzen der Einwilligung. | Vorläufige Festnahme Gerechtfertigt werden: - Beschränkung der Freiheit; - Körperverletzung durch zupacken; - Wegnahme von Sachen zur Feststellung der Person. | Beschädigung oder Zerstörung ist zur Abwendung der Gefahr erforderlich und der Schaden steht nicht außer Verhältnis zu der Gefahr. | Einwirkung zur Abwendung der Gefahr notwendig und drohender Schaden gegenüber dem entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß. | - Wegnahme, Zerstörung oder Beschädiung |
Subjektives Rechtfertig-ungselement (Verteidigungs- Rettungswille) „wer“ | Täter muss mit dem Willen handeln, den Angriff abzuwehren. | Täter muss mit dem Ziele tätig werden, die Gefahr abzuwenden. | Täter muss in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung handeln. | Täter muss zum Zwecke der Identitätsfeststell-ung handeln. | Täter muss mit dem Willen handeln, die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. | Täter muss zur Abwendung der Gefahr handeln. | Täter muss zum Zwecke der Selbsthilfe handeln. |
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe erkannt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, als er den ihn beharrlich angreifenden F. durch den Faustschlag zu Boden streckte.
Es ist jedoch der Ansicht, dass der Angeklagte mit diesem Schlag über das zulässige Maß der erforderlichen Abwehr hinausging und begründet dies an sich auch zutreffend, indem es die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Kräfteverhältnisse des Angreifers und des Angeklagten in Vergleich setzt und insbesondere in Rechnung stellt, dass der Angeklagte als trainierter, auch in Wettkämpfen geübte Boxer die Lage beherrschte und die Möglichkeit gehabt hätte, dem Angriff durch einen weniger gefährlichen Schlag (etwa auf die Brust oder den Arm des Angreifers) ein Ende zu setzen. Es läßt es jedoch an der klaren und eindeutigen Feststellung fehlen, dass der Angeklagte, was nach den mitgeteilten Umständen naheliegen konnte, sich dieser Lage auch bewußt war.
Die unklaren, statt von einem Tatbestands- von einem Verbotsirrtum ausgehenden Darlegungen zur inneren Tatseite sind ersichtlich von der Annahme beeinflußt, der Angeklagte sei auch in dem hier wesentlichen Stadium des Geschehens noch durch sein vorausgehendes provozierendes Verhalten zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen. Damit hat das Schwurgericht jedoch außer acht gelassen, dass die dem Provokateur gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nicht von unbegrenzter Dauer sein kann. Wie der Senat schon in BGHSt 24,356 zum Ausdruck gebracht hat, darf dieser in solchen Fällen das wirksamere und gefährlichere Abwehrmittel nicht sogleich einsetzen. Hat er jedoch, wie es hier mit dem abwehrenden Zurückweichen des Angeklagten und der gleichzeitigen wiederholten Aufforderung zur Einstellung des Angriffs geschah, sich gemessene Zeit mit seiner Abwehr zurückgehalten und fruchtet das nicht, so kann ihm eine längere Beschränkung auf eine weniger wirksame und zur Beendigung des Angriffs ersichtlich unzureichende Verteidigung nicht mehr abverlangt werden. Die dem Angreifer aufgrund der Provokation zukommende Bevorzugung dauert nicht unbegrenzt an, sondern wird gleichsam verbraucht, wenn die vom Verteidiger geübte mildere Form der Abwehr nachhaltig ohne Wirkung bleibt. Das wird das Schwurgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Hingewiesen wird weiter auf folgendes:
Verfügt der Verteidiiger über eine Waffe und ist dies dem Angreifer unbekannt, so wird von dem Verteidiger je nach Kampflage häufig zu erwarten sein, dass er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie zum Einsatz bringt. Nicht anders wird es regelmäßig zu beurteilen sein, wenn der Verteidiger als ausgebildeter Boxer oder Ringer einem ungeübten Angreifer weit überlegen ist und damit rechnen kan, dass schon der bloße Hinweis auf die eigene Fertigkeit ihre Wirkung haben und den Angreifer zur Aufgabe veranlassen wird. (Sehr strittig und wohl eher überholt)
(Sehr strittig und wohl eher überholt)
Erforderlich zur Abwendung des Angriffs muss die Verteidigung sein. Sie muss –
Strafrecht: Hier ist die Frage nach der Strafe
Zivilrecht: Hier wird der Schadenersatz geregelt
Schadenersatz zahlt, wer schuldhaft ein Rechtsgut eines anderen verletzt hat.