Kampfsportler im Paragraphen-„Dschungel“

 
(Quelle: Peter Hoffmann, veröffentlicht im Taekwondo aktuell)


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„Darf ich das?“ Drängender noch: „Darf ich das wirklich?“ Eine Frage, die viele Kampfsportler stellen. Durchaus berechtigt, denn mit dem allgemeinen Boom der Budo-Künste ist eine Fülle hocheffektiver und zum Teil auch sehr gefährlicher Kampf- und Selbstverteidigungstechniken zu uns nach Europa gelangt.

War es in der Nachkriegszeit vor allem noch das hauptsächlich sportlich orientierte Judo, so ist das Angebot mittlerweile nahezu unüberschaubar geworden – womit die Unsicherheit wächst. „Wann darf ich was? Ist in dieser oder jener Situation ein Fingerstich gerechtfertigt? Darf der oft trainierte Schlag gegen den Kehlkopf oder die Halsschlagader überhaupt angewandt werden? Das eine Waffe benutzt werden?“ – Fragen, die selbst ein gestandener Jurist gar nicht so einfach beantworten kann, denn letztlich hängt die Antwort von den Umständen und der jeweiligen Situation ab. Dass die Kampfsportlerin, die den harmlosen, wein- oder bierseligen Zecher, der sie umarmen will, sogleich mit einem Fingerstich in die Augen abwehrt oder der Hausbesitzer, der dem bereits fliehenden Einbrecher einen Wurfstern ins Genick schleudert, im Unrecht ist und vor Justizia den „Kürzeren zieht“, legt schon der gesunde Menschenverstand und ein halbwegs normal entwickeltes Rechts- und Unrechtsempfinden nahe. Denn hier stehen Belästigung bzw. der reine Diebstahl ohne Bedrohung von Leib und Leben und Abwehr in keinem vernünftigen Verhältnis! Meist aber ist die Sache, so Martin Jung, Richter aus Saarbrücken und selbst aktiver Budoka (2. Dan Aikido), wesentlich verzwickter.

Was sagt überhaupt das Strafgesetzbuch über Notwehr? Wie definiert es diesen Begriff? In § 32 heißt es: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden.“ Und: „Wer eine (Straf-)Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig!“ Will meinen: Wer einem Gegner „auf die Nase haut“ – also eigentlich den Tatbestand der Körperverletzung begeht – bleibt dennoch straffrei, wenn er Notwehr geltend machen kann. Dazu ein Beispiel, das Juraprofessoren ihren Erstsemestern gerne vorlegen: A holt aus und schlägt B gegen das Kinn. Ganz klar! A hat eine Straftat begangen, denn B hat nun eine Beule, möglicherweise sogar einen gebrochenen Kiefer. Schlechte Karten für A, wenn es zu einer Verhandlung kommt! Nun aber gesetzt den Fall, B ist ein geübter Kampfsportler und donnert A, noch während dieser ausholt, die Faust auf die Nase. A muss zum Doktor, seinen „Riechkolben“ richten lassen – hat sich B dann damit strafbar gemacht?

Hier hat nun B ganz klar und vorsätzlich den Tatbestand einer Straftat – nämlich Körperverletzung – erfüllt – dennoch geht er straffrei aus, wenn er Notwehr geltend machen kann!

Ein wichtiges Kriterium ist dabei, dass der Angriff gegenwärtig ist! Und das ist er nicht erst, wenn die eigentliche „Verletzungshandlung“ bereits abläuft. Wenn also, um beim Beispiel zu bleiben, A seinen Schlag bereits „abschließt“, sondern schon dann, wenn alles auf eine unmittelbar bevorstehende Attacke hindeutet. Niemand kann also B verdenken, dass er dem Angriff seinerseits mit einem Schlag auf die Nase zuvorkommt!

Aber: sobald der Angriff beendet ist, endet auch das Notwehrrecht! Setzt B, nachdem A bereits mit blutiger Nase und eindeutig ohne die Absicht, noch weiter zu kämpfen, am Boden liegt, mit weiteren „Kontern“ nach, so gelten diese als Angriff, die nun wiederum A das Recht auf Notwehr einräumen.

Ein erster Einblick in die Schwierigkeit und Vielschichtigkeit der Materie – gleichzeitig aber auch ein Hinweis auf eine der eingangs gestellten Fragen: Der von einigen Kampfkünstlern als „Abschluss-Technik“ gelehrte Schlag zum Kehlkopf eines bereits am Boden liegenden Gegners dürfte zumindest problematisch sein! Ist der Gegner nämlich eindeutig kampfunfähig oder doch zumindest nicht mehr kampfwillig, so kann dieser „finale Schlag“, der unter Umständen für den Kontrahenten tödlich sein kann, dem Verteidiger leicht den Vorwurf des Totschlags einhandeln!

Ein weiteres Kriterium der Notwehr ist, dass die Verteidigungshandlung geboten sein muss – ein schwer zu „fassender“ Begriff. Juristen grenzen ihn daher am liebsten negativ ein: Gegenüber dem schon erwähnten Betrunkenen oder einem Kind kann es geboten sein, auf eine aktive, über reine Abwehr- und Ausweichbewegung hinausgehende Verteidigung zu verzichten. Vorsicht ist auch immer dann geboten, wenn lediglich Hab und Gut oder Ehre auf dem Spiel stehen! Zwar räumt das Notwehrrecht auch die Verteidigung von Eigentum, der Ehre des Hausrechtes ein... aber kein Richter wird Verständnis dafür aufbringen, wenn mit „Kanonen auf Spatzen geschossen wird“! Wer einen zwölfjährigen wegen einem „A...loch!“ Krankenhausreif prügelt, hofft vor Gericht vergeblich auf Verständnis! Und selbstverständlich darf der Verteidiger die Angriffslage nicht mutwillig heraufbeschworen haben, um dann unter dem Deckmantel der Notwehr handeln zu können!

Zu gute Letzt muss die Verteidigungshandlung auch noch erforderlich sein – eindeutig schwierigste Merkmal der Notwehr: Denn damit verlangt das Gesetz vom Angegriffenen, dass er die Gefährlichkeit der Attacke analysiert und das dazu „passende“ Gegenmittel einsetzt. Und hier wird man möglicherweise vor Gericht gerade den ausgebildeten Kampfsportler in die Verantwortung nehmen: Hätte nicht auch die reine Immobilisierung des Gegners ausgereicht? War es wirklich nötig, dem Gegner den Arm auszukugeln?

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Erforderlichkeit der Mittel wie folgt: „Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die konkreten Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen.

Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen (auch eine Schußwaffe und sogar eine solche, die er ohne Erlaubnis führt), das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Beim lebensgefährlichen Waffeneinsatz sind allerdings grenzen gesetzt; hier muss vor dem tödlichen Schuß der weniger gefährliche Waffeneinsatz versucht werden.“

Insofern bestehen also unter Umständen auch für den Kampfsportler Einschränkungen, da man ja – jedenfalls unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der Mittel – ggf. auch lebensgefährliche waffenlose Selbstverteidigungstechniken dem Einsatz einer tödlichen Waffe gleichgestellt wird!

Andererseits bedeutet dies aber sicherlich nicht, dass der oder die Angegriffene – vielleicht gar noch ein junges, nur wenig geübtes Mädchen – den Gegner vor ihren Kampfsportkenntnissen warnen muss.

Jedenfalls dann nicht, wenn sie sich damit die Chance auf eine erfolgreiche Verteidigung nehmen (und damit der Gefahr einer Verletzung aussetzen) würde! Allerdings wird und kann man von einem / einer Hochgraduierten erwarten, dass er / sie nicht sogleich die gefährlichsten Techniken einsetzt.

Immer vorausgesetzt, dass dies keine Eigengefährdung bedeutet: Bei einem Messerangriff etwa darf wohl ein gut gezielter Tritt oder aggressiver Hebel, der den Waffenarm bricht, als das „mildeste“ geeignete Mittel gelten, eventuell sogar der (tödliche) Schuß mit der Feuerwaffe; sicherlich auch der Einsatz eines Stockes oder der Schlag mit dem eigentlich verbotenen Holz-Nunchaku! So gesehen gibt es auch für den geübten Kampfsportler keine generelle und automatische Beschränkung.

Allerdings kann der Einzelfall und die konkrete Kampfsituation eine Vorwarnung des Gegners bzw. Beschränkung auf weniger aggressive Verteidigungstechniken nahelegen: Da die dem Angreifer unbekannte Waffe der Beherrschung einer gefährlichen Kampfsportart gleichzusetzen sein dürfte, wird man sicherlich erwarten, dass der Budoka den im ersten Handgemenge bereits deutlich unterlegenen Gegner warnt und auf seine Fähigkeiten hinweist. Auch darf er dann, wenn sicherlich auch ein Ausweichen und ein leichter Stoß vor die Brust ausreichen würden, um den Angriff zu beenden, nicht statt dessen zu einem (möglicherweise tödlichen) Sprungtritt ansetzt.

Was diesen speziellen Tritt betrifft, hat der BGH sogar entschieden Stellung gegen die Budo-Künste bezogen: Er ausdrücklich demjenigen, der von einem in einer gefährlichen Kampfsportart Trainierten angegriffen wird, der nun zu einem solchen Sprungtritt ansetzt, das Recht ein, sich notfalls auch mit einer Waffe zu verteidigen. Im Umkehrschluß wird dies aber auch bedeuten, dass der Budoka, der mit einer Waffe angegriffen wird, sein volles technisches Repertoire ausschöpfen darf – bis hin zu lebensgefährlichen Techniken.

Für den Richter Martin Jung ergeben sich daher – unter dem Vorbehalt, dass letztendlich jeder Fall anders gelagert ist und daher gesondert entschieden werden muss – folgende allgemeine Grundsätze: