Rechtliches
Hier ein Auszug aus dem StGB zu Notwehr und Notstand:
Paragraph 32 StGB - Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Paragraph 33 StGB - Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegewärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn
bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit
die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne
Schuld. Dies gild nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er
die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, jedoch
kann die Strafe nach Paragraph 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht
mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrige Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragraph 49 Abs 1 zu mildern.