StGB - Das Strafgesetzbuch

 
StGB - Das Strafgesetzbuch (Stand: 1999)

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Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muß. Findet man sich jedoch einmal unverhofft in einer solchen Situation wieder, dann sollte man sich immer des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bewußt sein. Denn es gibt immer eine Grenze, wo die Notwehr überschritten wird.

[Björn Schunk / Eve Tiemann]

ACHTUNG!

Die hier wiedergegebenen Gesetzestexte haben den Stand von 1998, soweit uns bekannt. Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden!

Paragraph 32 StGB - Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Paragraph 33 StGB - Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegewärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand